Bestimm­te Berufs­grup­pen wie Ärz­te, Rechts­an­wäl­te, Psy­cho­lo­gen oder Steu­er­be­ra­ter sind gem. § 203 StGB ver­pflich­tet, die ihnen anver­trau­ten Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu hal­ten. Wer die Schwei­ge­pflicht ver­letzt, muß mit straf­recht­li­cher Ver­fol­gung und berufs­recht­li­chen Maß­nah­men rech­nen. Der  Ein­satz  von  Com­pu­tern  ist in die­ser Hin­sicht vor allem im ärzt­li­chen Umfeld pro­ble­ma­tisch: Ärz­tin­nen  und  Ärz­te  müs­sen hin­rei­chen­de  Vor­keh­run­gen  tref­fen, damit durch die Nut­zung von Soft­ware oder Daten­ma­nage­ment­lö­sun­gen nicht gegen die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht oder Daten­schutz­be­stim­mun­gen ver­stos­sen wird.

Ich habe daher für die AG Dia­be­tes und Tech­no­lo­gie der Deut­schen Dia­be­tes-Gesell­schaft (DDG), den Ver­band der Dia­be­tes-Bera­tungs- und Schu­lungs­be­ru­fe in Deutsch­land e.V.(VDBD) sowie für die Dach­or­ga­ni­sa­ti­on dia­be­tes­DE  eine leicht ver­ständ­li­che Check­lis­te ent­wi­ckelt.

Die­se soll Ärz­tin­nen und Ärz­ten hel­fen, eine vor­han­de­ne bzw. zur Anschaf­fung vor­ge­se­he­nes Daten­ma­nage­ment­lö­sung auf Risi­ken zu prü­fen bzw. im Gespräch mit den Außen­dienst­mit­ar­bei­tern ent­spre­chen­der Anbie­ter die rich­ti­gen Fra­gen zu stel­len.

Wei­te­re Infos: https://www.abgemahnt.de/?p=6324

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