Anwaltszwang
In gerichtlichen Verfahren ist beim Amtsgericht kein Anwalt erforderlich. Sobald aber das Landgericht zuständig ist, muß in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend ein Anwalt eingeschaltet werden. Sowohl Kläger als auch Beklagter müssen sich daher anwaltlich vertreten lassen, sie können ohne Anwalt keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben.
Geregelt ist dies in §§ 78ff. ZPO