In gericht­li­chen Ver­fah­ren ist beim Amts­ge­richt kein Anwalt erfor­der­lich. Sobald aber das Land­ge­richt zustän­dig ist, muß in zivil­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten zwin­gend ein Anwalt ein­ge­schal­tet wer­den. Sowohl Klä­ger als auch Beklag­ter müs­sen sich daher anwalt­lich ver­tre­ten las­sen, sie kön­nen ohne Anwalt kei­ne wirk­sa­men Pro­zesserklä­run­gen abge­ben.

Gere­gelt ist dies in §§ 78ff. ZPO

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