Eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung setzt vor­aus, dass die Sache eil­be­dürf­tig ist. Dies setzt in der Regel vor­aus, dass man spä­tes­tens 4 Wochen nach Kennt­nis einer Rechts­ver­let­zung einen ent­spre­chen­den Antrag beim Gericht stellt. Ansons­ten wird unter­stellt, dass die Ange­le­gen­heit doch nicht so „dring­lich“ sein kann; ein Antrag auf einst­wei­li­ge Ver­fü­gung wür­de dann als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen.

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