In drin­gen­den Fäl­len (->Eil­be­dürf­tig­keit) kann beim zustän­di­gen Gericht eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung oder Anord­nung erwirkt wer­den, um damit eine Rechts­ver­let­zung gericht­lich zu ver­bie­ten.

Ein sol­ches Ver­bot hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung und muss sofort beach­tet wer­den – dies bedeu­tet im Ein­zel­fall, dass ein Inter­net­shop oder eine Pro­dukt­be­zeich­nung unver­mit­telt nicht mehr wei­ter ver­wen­det wer­den darf. Im Fal­le einer Zuwi­der­hand­lung droht ein emp­find­li­ches „Ord­nungs­geld bis 250.000,00 EUR, ersatz­wei­se bis zu 6 Mona­te Ord­nungs­haft“.

Oft­mals ergeht die gericht­li­che Ent­schei­dung ohne münd­li­che Ver­hand­lung, d.h. man wird zuvor nicht ange­hört. Das Gericht prüft auch nur sum­ma­risch, ob die Behaup­tun­gen des Antrag­stel­lers „schlüs­sig“ sind.

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