Einstweilige Verfügung
In dringenden Fällen (->Eilbedürftigkeit) kann beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung oder Anordnung erwirkt werden, um damit eine Rechtsverletzung gerichtlich zu verbieten.
Ein solches Verbot hat keine aufschiebende Wirkung und muss sofort beachtet werden – dies bedeutet im Einzelfall, dass ein Internetshop oder eine Produktbezeichnung unvermittelt nicht mehr weiter verwendet werden darf. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht ein empfindliches „Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft“.
Oftmals ergeht die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, d.h. man wird zuvor nicht angehört. Das Gericht prüft auch nur summarisch, ob die Behauptungen des Antragstellers „schlüssig“ sind.