Gem. § 3 Mar­kenG kön­nen „alle Zei­chen, ins­be­son­de­re Wör­ter ein­schließ­lich Per­so­nen­na­men, Abbil­dun­gen, Buch­sta­ben, Zah­len, Hör­zei­chen, drei­di­men­sio­na­le Gestal­tun­gen ein­schließ­lich der Form einer Ware oder ihrer Ver­pa­ckung sowie sons­ti­ge Auf­ma­chun­gen ein­schließ­lich Far­ben und Farb­zu­sam­men­stel­lun­gen“ geschützt wer­den.

Vor­aus­set­zung ist aber unter ande­rem, dass die Mar­ke unter­schei­dungs­kräf­tig ist; man darf also mit der Mar­ke nicht ledig­lich die damit gekenn­zeich­ne­ten Pro­duk­te beschrei­ben.

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