Marke
Gem. § 3 MarkenG können „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen“ geschützt werden.
Voraussetzung ist aber unter anderem, dass die Marke unterscheidungskräftig ist; man darf also mit der Marke nicht lediglich die damit gekennzeichneten Produkte beschreiben.