Störerhaftung
Auch wer nicht selbst eine Rechtsverletzung begeht, sondern eine solche lediglich ermöglicht, ausnutzt oder unterstützt, kann in manchen Fällen abgemahnt bzw. zur Unterlassung aufgefordert werden. Man spricht in diesen Fällen von einer sog. “Störerhaftung”.
Typische Fälle einer Störerhaftung finden sich oft im Urheberrecht. So haftet beispielsweise grundsätzlich der Anschlußinhaber über Rechtsverletzungen (Musiktausch, filesharing), die über seinen Internetanschluss begangen werden.
Wichtig für Eltern: nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8.1.2014 — I ZR 169/12 ) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nur dann für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.