Auch wer nicht selbst eine Rechts­ver­let­zung begeht, son­dern eine sol­che ledig­lich ermög­licht, aus­nutzt oder unter­stützt, kann in man­chen Fäl­len abge­mahnt bzw. zur Unter­las­sung auf­ge­for­dert wer­den.  Man spricht in die­sen Fäl­len von einer sog. “Stö­rer­haf­tung”.

Typi­sche Fäl­le einer Stö­rer­haf­tung fin­den sich oft im Urhe­ber­recht. So haf­tet bei­spiels­wei­se grund­sätz­lich der Anschluß­in­ha­ber über Rechts­ver­let­zun­gen (Musik­tausch, file­sha­ring), die über sei­nen Inter­net­an­schluss began­gen wer­den.

Wich­tig für Eltern: nach einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Urteil vom 8.1.2014 — I ZR 169/12 ) haf­tet der Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses grund­sätz­lich nur dann für das Ver­hal­ten eines voll­jäh­ri­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, wenn er kei­ne Anhalts­punk­te dafür hat­te, dass die­ser den Inter­net­an­schluss für ille­ga­les File­sha­ring miss­braucht.

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