Die Kos­ten für die Tätig­keit eines Anwalts sowie die Gerichts­ge­büh­ren hän­gen viel­mals vom sog. Streit­wert oder Gegen­stands­wert ab.

Der Streit­wert bemisst sich dabei nach dem “Wert” der Sache. Bei einer Geld­for­de­rung ent­spricht der Streit­wert in der Regel dem strei­ti­gen Rech­nungs­be­trag. Kom­pli­zier­ter wird es, wenn kein kon­kre­ter Scha­dens­be­trag fest­steht oder Unter­las­sungs­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den. Hier neh­men die Gerich­te dann oft einen sog. Regel­streit­wert an.

Bei einer mar­ken­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung wird  meist ein Regel­streit­wert von 50.000,00 ange­nom­men, für einen Wett­be­werbs­ver­stoss gilt häu­fig ein Streit­wert von 2.000,00 — 5.000,00 EUR.

Gene­rell gilt: Je höher der Streit­wert, umso teue­rer wird eine recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung.

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