Vertragsstrafe
Die Vermutung einer sog. ->“Wiederholungsgefahr” kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass man dem Abmahnenden eine angemessene Strafzahlung für jeden Fall eines weiteren Rechtsverstoßes anbietet. Der Abgemahnte muss die Ernsthaftigkeit seiner künftigen Rechtstreue durch ein sog. Vertragsstrafeversprechen unterstreichen.
Beispiel:
A. verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EURO an B. zu bezahlen.
Nur wenn ein hinreichendes Vertragsstrafeversprechen angeboten wird, kann die ansonsten weiterhin als bestehend zu vermutende Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Die angebotene Vertragsstrafe muss daher abschreckende Funktion haben.Es ist sehr riskant, die vom Gegner geforderte Vertragsstrafe ohne anwaltlichen Rat bzw. eigenmächtig herabzusetzen. Nicht selten führt dies nämlich dazu, dass die Unterlassungserklärung dann als nicht ernstgemeint angesehen wird – die Folge wäre ein teurerer, absolut vermeidbarer Rechtstreit.
A. verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EURO an B. zu bezahlen.
Nur wenn ein hinreichendes Vertragsstrafeversprechen angeboten wird, kann die ansonsten weiterhin als bestehend zu vermutende Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Die angebotene Vertragsstrafe muss daher abschreckende Funktion haben.Es ist sehr riskant, die vom Gegner geforderte Vertragsstrafe ohne anwaltlichen Rat bzw. eigenmächtig herabzusetzen. Nicht selten führt dies nämlich dazu, dass die Unterlassungserklärung dann als nicht ernstgemeint angesehen wird – die Folge wäre ein teurerer, absolut vermeidbarer Rechtstreit.