Die Ver­mu­tung einer sog. ->“Wie­der­ho­lungs­ge­fahr” kann nur dadurch aus­ge­räumt wer­den, dass man dem Abmah­nen­den eine ange­mes­se­ne Straf­zah­lung für jeden Fall eines wei­te­ren Rechts­ver­sto­ßes anbie­tet. Der Abge­mahn­te muss die Ernst­haf­tig­keit sei­ner künf­ti­gen Rechts­treue durch ein sog. Ver­trags­stra­fever­spre­chen unter­strei­chen.

Bei­spiel:
A. ver­pflich­tet sich, für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 5.001,00 EURO an B. zu bezah­len.
Nur wenn ein hin­rei­chen­des Ver­trags­stra­fever­spre­chen ange­bo­ten wird, kann die ansons­ten wei­ter­hin als bestehend zu ver­mu­ten­de Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aus­ge­räumt wer­den. Die ange­bo­te­ne Ver­trags­stra­fe muss daher abschre­cken­de Funk­ti­on haben.Es ist sehr ris­kant, die vom Geg­ner gefor­der­te Ver­trags­stra­fe ohne anwalt­li­chen Rat bzw. eigen­mäch­tig her­ab­zu­set­zen. Nicht sel­ten führt dies näm­lich dazu, dass die Unter­las­sungs­er­klä­rung dann als nicht ernst­ge­meint ange­se­hen wird – die Fol­ge wäre ein teu­re­rer, abso­lut ver­meid­ba­rer Recht­streit.

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