Wenn ein Geschä­dig­ter nicht sicher sein kann, dass sei­ne Rech­te nicht wei­ter­hin bzw. erneut ver­letzt wer­den, dann spricht man von sog. Wie­der­ho­lungs­ge­fahr.

Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn auf eine Abmah­nung nicht reagiert wird – der Rech­te­inha­ber muss dann davon aus­ge­hen, dass die Rechts­ver­let­zun­gen wei­ter­ge­hen. Er kann dann sofort gericht­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men, bei­spiels­wei­se im Wege einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung.

Es reicht auch nicht aus, dass der Rechts­ver­stoß (z.B. die nicht geneh­mig­te Ver­wen­dung eines Fotos) umge­hend abge­stellt wird und/oder man ver­spricht, dass man den Rechts­ver­stoß künf­tig nicht mehr bege­hen wird: denn der Geschä­dig­te kann sich dar­auf ja nicht ver­las­sen bzw. hat bei einem blo­ßen Ver­spre­chen hier nichts in der Hand.

Die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr kann daher nur aus­ge­räumt wer­den , in dem man eine sog.-> Unter­las­sungs­er­klä­rung abgibt und für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung eine emp­find­li­che ->Ver­trags­stra­fe ver­spricht. Nur dann kann der Geschä­dig­te auch sicher sein, dass man es ernst meint und der Rechts­ver­stoß künf­tig unter­las­sen wird.

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