Wiederholungsgefahr
Wenn ein Geschädigter nicht sicher sein kann, dass seine Rechte nicht weiterhin bzw. erneut verletzt werden, dann spricht man von sog. Wiederholungsgefahr.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf eine Abmahnung nicht reagiert wird – der Rechteinhaber muss dann davon ausgehen, dass die Rechtsverletzungen weitergehen. Er kann dann sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, beispielsweise im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Es reicht auch nicht aus, dass der Rechtsverstoß (z.B. die nicht genehmigte Verwendung eines Fotos) umgehend abgestellt wird und/oder man verspricht, dass man den Rechtsverstoß künftig nicht mehr begehen wird: denn der Geschädigte kann sich darauf ja nicht verlassen bzw. hat bei einem bloßen Versprechen hier nichts in der Hand.
Die Wiederholungsgefahr kann daher nur ausgeräumt werden , in dem man eine sog.-> Unterlassungserklärung abgibt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche ->Vertragsstrafe verspricht. Nur dann kann der Geschädigte auch sicher sein, dass man es ernst meint und der Rechtsverstoß künftig unterlassen wird.