Ab 13.06.2014 gel­ten umfas­sen­de Geset­zes­än­de­run­gen im Ver­brau­cher­recht, ins­be­son­de­re gibt es zahl­rei­che Ände­run­gen hin­sicht­lich des Wider­rufs­rechts.

Steht Ver­brau­chern ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht zu, so muss­ten die­se bis­lang den Wider­ruf in Text­form (§ 126b BGB)- also per Brief, Fax, oder eMail — oder druch Rück­sen­dung der Ware erklä­ren. Ein Wider­ruf per Tele­fon war nicht mög­lich. Unter­neh­mer, die ver­se­hent­lich eine Tele­fon­num­mer in der Wider­rufs­be­leh­rung auf­ge­nom­men hat­ten, muss­ten daher mit Abmah­nun­gen rech­nen: meh­re­re Gerich­te (u.a. OLG Frank­furt a.M., Urteil vom 17.6.2004, AZ 6 U 158/03; OLG Hamm, Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 43/09) haben ent­schie­den, daß die Anga­be einer Tele­fon­num­mer irre­füh­rend und damit wett­be­werbs­wid­rig sei. Beim Ver­brau­cher kön­ne näm­lich der irri­ge Ein­druck erweckt wer­den, daß ein wirk­sa­mer Wider­ruf ent­ge­gen § 355 Abs. 1 BGB auch tele­fo­nisch mög­lich sei.

Ab 13.06.2014, um 00:00 Uhr, gilt eine genau gegen­tei­li­ge Rechts­la­ge ! Ver­brau­cher dür­fen ab dann näm­lich auch tele­fo­nisch den Wider­ruf erklä­ren. Unter­neh­men müs­sen hier­über kor­rekt infor­mie­ren und dazu auch in der Wider­rufs­be­leh­rung eine Tele­fon­num­mer ange­ben. Auch AGB oder Hin­weis­tex­te müs­sen pünkt­lich ange­passt sein.

Kon­se­quenz:

Hat der Unter­neh­mer es ver­säumt, den Ver­brau­cher ord­nungs­ge­mäß über die­ses tele­fo­ni­sche Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren, dann steht dem Ver­brau­cher sogar ein Wider­rufs­recht von 12 Mona­ten und 14 Tagen zu.

Abmah­nun­gen dro­hen !

Unter­neh­mer, die Kun­den nicht ord­nungs­ge­mäß über die Mög­lich­keit des tele­fo­ni­schen Wider­rufs infor­mie­ren, müs­sen mit Abmah­nun­gen rech­nen – bei­spiels­wei­se durch Kon­kur­renz­un­ter­neh­men oder Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne.


Geset­zes­text: § 355 BGB n.F. (gül­tig ab 13.06.2014)

(1) Wird einem Ver­brau­cher durch Gesetz ein Wider­rufs­recht nach die­ser  Vor­schrift ein­ge­räumt, so sind der Ver­brau­cher und der Unter­neh­mer an ihre auf den Abschluss des Ver­trags gerich­te­ten Wil­lens­er­klä­run­gen nicht mehr gebun­den, wenn der Ver­brau­cher sei­ne Wil­lens­er­klä­rung frist­ge­recht wider­ru­fen hat. Der Wider­ruf erfolgt durch Erklä­rung gegen­über dem Unter­neh­mer. Aus der Erklä­rung muss der Ent­schluss des Ver­brau­chers zum Wider­ruf des Ver­trags ein­deu­tig her­vor­ge­hen. Der Wider­ruf muss kei­ne Begrün­dung ent­hal­ten. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs.

(2) Die Wider­rufs­frist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Ver­trags­schluss, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

(3) Im Fal­le des Wider­rufs sind die emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen unver­züg­lich zurück­zu­ge­wäh­ren. Bestimmt das Gesetz eine Höchst­frist für die Rück­ge­währ, so beginnt die­se für den Unter­neh­mer mit dem Zugang und für den Ver­brau­cher mit der Abga­be der Wider­rufs­er­klä­rung. Ein Ver­brau­cher wahrt die­se Frist durch die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Waren. Der Unter­neh­mer trägt bei Wider­ruf die Gefahr der Rück­sen­dung der Waren.

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