Ab 13.06.2014: Widerruf auch telefonisch möglich
Ab 13.06.2014 gelten umfassende Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht, insbesondere gibt es zahlreiche Änderungen hinsichtlich des Widerrufsrechts.
Steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so mussten diese bislang den Widerruf in Textform (§ 126b BGB)- also per Brief, Fax, oder eMail — oder druch Rücksendung der Ware erklären. Ein Widerruf per Telefon war nicht möglich. Unternehmer, die versehentlich eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung aufgenommen hatten, mussten daher mit Abmahnungen rechnen: mehrere Gerichte (u.a. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.6.2004, AZ 6 U 158/03; OLG Hamm, Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 43/09) haben entschieden, daß die Angabe einer Telefonnummer irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Beim Verbraucher könne nämlich der irrige Eindruck erweckt werden, daß ein wirksamer Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch möglich sei.
Ab 13.06.2014, um 00:00 Uhr, gilt eine genau gegenteilige Rechtslage ! Verbraucher dürfen ab dann nämlich auch telefonisch den Widerruf erklären. Unternehmen müssen hierüber korrekt informieren und dazu auch in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angeben. Auch AGB oder Hinweistexte müssen pünktlich angepasst sein.
Konsequenz:
Hat der Unternehmer es versäumt, den Verbraucher ordnungsgemäß über dieses telefonische Widerrufsrecht zu informieren, dann steht dem Verbraucher sogar ein Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen zu.
Abmahnungen drohen !
Unternehmer, die Kunden nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs informieren, müssen mit Abmahnungen rechnen – beispielsweise durch Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzvereine.
Gesetzestext: § 355 BGB n.F. (gültig ab 13.06.2014)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.