Warum droht eine einstweilige Verfügung ?
Der Abmahner kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Eilentscheidung, eine sog. “einstweilige Verfügung”, bei einem zuständigen Gericht beantragen und erwirken. Er muss hier seine behaupteten Rechte noch nicht einmal nachweisen — es reicht, wenn er diese “glaubhaft” macht, beispielsweise durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.
Das Gericht prüft den Vorgang nur summarisch, oberflächlich — eine Entscheidung ergeht häufig im Beschlusswege und innerhalb weniger Tage; der Gegners wird zuvor meist nicht angehört oder informiert.
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, als Unternehmer im Internet, insbesondere über die Internetauktionsplattform eBay, Waren zum Verkauf anzubieten, ohne ordnungsgemäß und vollständig auf ein dem Endverbraucher gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hinzuweisen.
Der Betroffene muss sich an dieses gerichtliche Verbot halten, um weitere Sanktionen zu vermeiden.
Gerade im Bereich des e‑commerce kann dies aber fatale Folgen haben: wird der Inhaber eines Internet-Shops beispielsweise aufgrund des verwendeten Domain-Namens abgemahnt und reagiert er hierauf nicht, so muss er mit einer gerichtlichen Untersagungsverfügung rechnen: mit der Konsequenz, dass er — solange diese Verfügung rechtlichen Bestand hat — die Internet-Adresse nicht benutzen darf !