War­um droht eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung ?

Der Abmah­ner kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Eil­ent­schei­dung, eine sog. “einst­wei­li­ge Ver­fü­gung”, bei einem zustän­di­gen Gericht bean­tra­gen und erwir­ken. Er muss hier sei­ne behaup­te­ten Rech­te noch nicht ein­mal nach­wei­sen — es reicht, wenn er die­se “glaub­haft” macht, bei­spiels­wei­se durch Vor­la­ge einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung.

Das Gericht prüft den Vor­gang nur sum­ma­risch, ober­fläch­lich — eine Ent­schei­dung ergeht häu­fig im Beschluss­we­ge und inner­halb weni­ger Tage; der Geg­ners wird zuvor meist nicht ange­hört oder infor­miert.

Bei­spiel:
Dem Antrags­geg­ner wird es bei Mei­dung eines Ord­nungs­gelds von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung, ersatz­wei­se der Ord­nungs­haft bis zu 6 Mona­ten, unter­sagt, als Unter­neh­mer im Inter­net, ins­be­son­de­re über die Inter­net­auk­ti­ons­platt­form eBay, Waren zum Ver­kauf anzu­bie­ten, ohne ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig auf ein dem End­ver­brau­cher gesetz­lich zuste­hen­des Wider­rufs­recht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hin­zu­wei­sen.

Der Betrof­fe­ne muss sich an die­ses gericht­li­che Ver­bot hal­ten, um wei­te­re Sank­tio­nen zu ver­mei­den.

Gera­de im Bereich des e‑commerce kann dies aber fata­le Fol­gen haben: wird der Inha­ber eines Inter­net-Shops bei­spiels­wei­se auf­grund des ver­wen­de­ten Domain-Namens abge­mahnt und reagiert er hier­auf nicht, so muss er mit einer gericht­li­chen Unter­sa­gungs­ver­fü­gung rech­nen: mit der Kon­se­quenz, dass er — solan­ge die­se Ver­fü­gung recht­li­chen Bestand hat — die Inter­net-Adres­se nicht benut­zen darf !

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