Was sind die Rechts­fol­gen einer Abmah­nung ?

Die Rechts­fol­gen hän­gen im Wesent­li­chen von der Reak­ti­on des Abge­mahn­ten ab.

1. Unter­las­sungs­er­klä­rung wird abge­ge­ben

Mit dem frist­ge­rech­ten Zugang einer hin­rei­chen­den Unter­las­sungs­er­klä­rung beim Abmah­nen­den ent­fällt die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr; die­ser kann daher kei­ne Unter­las­sungs­kla­ge mehr erhe­ben.

Gleich­zei­tig beinhal­tet die Unter­las­sungs­er­klä­rung aber auch das Ange­bot an den Abmah­ner zum Abschluss eines schuld­recht­li­chen Unter­las­sungs­ver­trags. Ein sol­cher Ver­trag kommt dann zustan­de, wenn eine vor­for­mu­lier­te Unter­las­sungs­er­klä­rung vom Abge­mahn­ten unver­än­dert ange­nom­men wird.

Wird eine vor­for­mu­lier­te Unter­las­sungs­er­klä­rung jedoch (in zuläs­si­ger Wei­se) geän­dert, so muss der Abmah­nen­de die­se geän­der­te (=modi­fi­zier­te) Erklä­rung aus­drück­lich anneh­men (OLG Cel­le GRUR 1990, S. 481).

Macht er dies nicht so kommt kein wirk­sa­mer Unter­las­sungs­ver­trag zustan­de — der Abge­mahn­te hat dann inso­weit “Glück gehabt”, denn im Fal­le eines wei­te­ren Ver­sto­ßes kann die Ver­trags­stra­fe daher von ihm nicht ver­langt wer­den

Die eigent­li­che Ange­le­gen­heit ist inso­weit erle­digt, es muss nun nur noch geklärt wer­den, wer die Kos­ten der Abmah­nung trägt und ob wei­te­re Ansprü­che (z.B. auf Scha­dens­er­satz oder Aus­kunft) bestehen.

2. Unter­las­sungs­er­klä­rung wird nicht abge­ge­ben

Wird inner­halb der gesetz­ten Frist eine unzu­rei­chen­de oder gar kei­ne Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben, so kann der Abmah­ner gericht­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men. Soweit Eil­be­dürf­tig­keit vor­liegt — was bei mar­ken- und wett­be­werbs­recht­li­chen Ansprü­chen in der Regel zu beja­hen sein wird — kann eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tragt wer­den. Alter­na­tiv — aber auch zusätz­lich- kann auch noch im Wege einer sog. Haupt­sa­che­kla­ge auf Unter­las­sung geklagt wer­den.

Erheb­li­che Umsatz­ein­bu­ßen und Kun­den­ver­lus­te dro­hen
Der Abge­mahn­te kann gegen eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung Wider­spruch ein­le­gen, so dass in einer münd­li­che Ver­hand­lung über die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung durch Urteil ent­schie­den wird. In der Regel ist das Land­ge­richt zustän­dig, wo für bei­de Par­tei­en Anwalts­zwang besteht. Wird die erlas­se­ne Ver­fü­gung dann so bestä­tigt, so kann der Abge­mahn­te meist Rechts­mit­el ein­le­gen. Wird aber auch die­se abge­wie­sen, so muß er die dann erheb­li­chen, zusätz­li­chen Kos­ten des gesam­ten Rechts­streits, d.h. auch des Geg­ners tra­gen.

Ande­rer­seits:
Stellt sich her­aus, dass der Antrag auf einst­wei­li­ge Ver­fü­gung unge­recht­fer­tigt war, so besteht hier ein Scha­dens­er­satz­an­spruch — selbst dann, wenn den Antrag­stel­ler kei­ne Schuld trifft, bei­spiels­wei­se weil er über die Reich­wei­te eines von ihm behaup­te­ten Mar­ken­schut­zes im Irr­tum war. In die­sem Fall muss grds. der Antrag­stel­ler die Kos­ten des Ver­fah­rens tra­gen.

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