Was sind die Rechtsfolgen einer Abmahnung ?
Die Rechtsfolgen hängen im Wesentlichen von der Reaktion des Abgemahnten ab.
1. Unterlassungserklärung wird abgegeben
Mit dem fristgerechten Zugang einer hinreichenden Unterlassungserklärung beim Abmahnenden entfällt die Wiederholungsgefahr; dieser kann daher keine Unterlassungsklage mehr erheben.
Gleichzeitig beinhaltet die Unterlassungserklärung aber auch das Angebot an den Abmahner zum Abschluss eines schuldrechtlichen Unterlassungsvertrags. Ein solcher Vertrag kommt dann zustande, wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten unverändert angenommen wird.
Wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung jedoch (in zulässiger Weise) geändert, so muss der Abmahnende diese geänderte (=modifizierte) Erklärung ausdrücklich annehmen (OLG Celle GRUR 1990, S. 481).
Macht er dies nicht so kommt kein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande — der Abgemahnte hat dann insoweit “Glück gehabt”, denn im Falle eines weiteren Verstoßes kann die Vertragsstrafe daher von ihm nicht verlangt werden
Die eigentliche Angelegenheit ist insoweit erledigt, es muss nun nur noch geklärt werden, wer die Kosten der Abmahnung trägt und ob weitere Ansprüche (z.B. auf Schadensersatz oder Auskunft) bestehen.
2. Unterlassungserklärung wird nicht abgegeben
Wird innerhalb der gesetzten Frist eine unzureichende oder gar keine Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Abmahner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Soweit Eilbedürftigkeit vorliegt — was bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in der Regel zu bejahen sein wird — kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Alternativ — aber auch zusätzlich- kann auch noch im Wege einer sog. Hauptsacheklage auf Unterlassung geklagt werden.
Erhebliche Umsatzeinbußen und Kundenverluste drohen
Der Abgemahnte kann gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen, so dass in einer mündliche Verhandlung über die einstweilige Verfügung durch Urteil entschieden wird. In der Regel ist das Landgericht zuständig, wo für beide Parteien Anwaltszwang besteht. Wird die erlassene Verfügung dann so bestätigt, so kann der Abgemahnte meist Rechtsmitel einlegen. Wird aber auch diese abgewiesen, so muß er die dann erheblichen, zusätzlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits, d.h. auch des Gegners tragen.
Andererseits:
Stellt sich heraus, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung ungerechtfertigt war, so besteht hier ein Schadensersatzanspruch — selbst dann, wenn den Antragsteller keine Schuld trifft, beispielsweise weil er über die Reichweite eines von ihm behaupteten Markenschutzes im Irrtum war. In diesem Fall muss grds. der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen.