War­um droht eine Unter­las­sungs­kla­ge ?

Neben dem einst­wei­li­gen Recht­schutz kann aber auch (zusätz­lich) im sog. Haupt­sa­che­ver­fah­ren auf Unter­las­sung geklagt wer­den. Hier wird dann — in der Regel nach münd­li­cher Ver­hand­lung — durch Urteil ent­schie­den; übli­cher­wei­se das Land­ge­richt zustän­dig.

Im Gegen­satz zum Eil­ver­fah­ren wird hier der behaup­te­te Anspruch sehr genau geprüft, d.h. der Klä­ger muss sei­ne Rech­te auch tat­säch­lich bewei­sen und bele­gen kön­nen.

Das Haupt­sa­che­ver­fah­ren dau­ert deut­lich län­ger — es kann durch­aus meh­re­re Mona­te dau­ern, bis über­haupt eine Ver­hand­lung statt­fin­det — bis es zum Urteil kommt, kann im Extrem­fall sogar über ein Jahr ver­ge­hen.

Wich­tig:
Wird eine “einst­wei­li­ge” Ver­fü­gung erwirkt, so han­delt es sich nur um eine vor­läu­fi­ge Rege­lung.

Der Klä­ger muss daher inner­halb von 6 Mona­ten auch Kla­ge in der Haupt­sa­che erhe­ben, danach wird die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung wert­los. Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn der Antrags­geg­ner mit einem sog. “Abschluss­schrei­ben” klar­stellt, dass er die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung auch als abschlie­ßen­de Rege­lung aner­kennt und es daher kei­nes zusätz­li­chen Haupt­sa­che­ver­fah­rens (mehr) bedarf.

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