Abmahnung: Formerfordernisse und Zugang
Die Abmahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Diese kann daher schriftlich und per Fax, aber auch per e‑Mail und sogar telefonisch erfolgen.
Der Abmahner muss dabei nicht einmal beweisen, dass die Abmahnung angekommen ist:
Ist der Zugang einer Abmahnung streitig, muss der Absender lediglich darlegen und glaubhaft machen, alles Erforderliche getan zu haben, um dem Rechtsverletzer die Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben.
Dies ist dann der Fall ist, wenn er eine Abmahnung so in den Post- oder Telekommunikationsverkehr aufgegeben hat, dass diese nach gewöhnlichen Umständen ihren Empfänger erreicht (OLG Jena vom 11. 9. 2006 – 2 W 371/06, NJW-RR 2007, 255; OLG München vom 08.10.998 — 15 W 2631/98).