Abmah­nung: Form­erfor­der­nis­se und Zugang

Die Abmah­nung ist an kei­ne bestimm­te Form gebun­den. Die­se kann daher schrift­lich und per Fax, aber auch per e‑Mail und sogar tele­fo­nisch erfol­gen.

Der Abmah­ner muss dabei nicht ein­mal bewei­sen, dass die Abmah­nung ange­kom­men ist:

Ist der Zugang einer Abmah­nung strei­tig, muss der Absen­der ledig­lich dar­le­gen und glaub­haft machen, alles Erfor­der­li­che getan zu haben, um dem Rechts­ver­let­zer die Gele­gen­heit zur Abga­be einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung zu geben.

Dies ist dann der Fall ist, wenn er eine Abmah­nung so in den Post- oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehr auf­ge­ge­ben hat, dass die­se nach gewöhn­li­chen Umstän­den ihren Emp­fän­ger erreicht (OLG Jena vom 11. 9. 2006 – 2 W 371/06, NJW-RR 2007, 255; OLG Mün­chen vom 08.10.998 — 15 W 2631/98).

Der Abge­mahn­te kann also nicht ein­fach nur bestrei­ten, die Abmah­nung erhal­ten zu haben, viel­mehr muss er deren Nicht­er­halt bewei­sen.

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