Was ist eine Unterlassungserklärung ?
Mit der Abmahnung wird der Rechtsverletzer auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen und zur Abgabe einer sog. “Unterlassungserklärung” gefordert. Mit dieser verpflichtet er sich, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen, sich also künftig rechtstreu zu verhalten.
A. verpflichtet sich gegenüber B. es künftig zu unterlassen, als Unternehmer im Internet, insbesondere über die Internetauktionsplattform eBay, Waren zum Verkauf anzubieten, ohne ordnungsgemäß und vollständig auf ein dem Endverbraucher gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hinzuweisen
Ein bloßes Versprechen, künftig die Rechtsverletzung zu unterlassen, bringt dem Geschädigten aber nicht wirklich viel. Denn hält der andere sich später nicht mehr an diese Zusage, dann ist man wieder genau gleich weit: der Geschädigte müsste zunächst Klage erheben, um das beanstandete Verhalten endgültig abstellen zu können.
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss daher durch ein hinreichendes Vertragsstrafeversprechen gesichert sein. Der Abgemahnte muss zeigen, dass er es wirklich ernst meint und der Geschädigte keine sog. „Wiederholungsgefahr“ befürchten muss. Er muss sich daher verpflichten, im Falle einer etwaigen weiteren künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu bezahlen.