Warum wird eine Vertragsstrafe gefordert?
Es bringt dem Geschädigten natürlich nichts, wenn ihm vom Rechtverletzer eine Unterlassung ohne jegliche Sanktionsmöglichkeit versprochen wird. Hält dieser sich später nicht mehr an diese Zusage, dann müsste der Geschädigte zunächst Klage erheben, um das beanstandete Verhalten endgültig abstellen zu können.
Wiederholungsgefahr muss ausgeräumt werden
Die Vermutung einer sog. “Wiederholungsgefahr” kann vom Verletzer daher nur dadurch ausgeräumt werden, daß er dem Abmahnenden eine angemessene Strafzahlung für jeden Fall eines weiteren Rechtsverstosses anbietet. Der Verletzer muß daher die Ernsthaftigkeit seiner künftigen Rechtstreue durch ein sog. Vertragsstrafeversprechen unterstreichen.
A. verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EURO an B. zu bezahlen.
Vertragstrafe: muss angemessen sein !
Nur wenn ein hinreichendes Vertragsstrafeversprechen angeboten wird, kann die ansonsten weiterhin als bestehend zu vermutende Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Die angebotene Vertragsstrafe muss abschreckende Funktion haben.
Man sollte daher keinesfalls auf die Idee verfallen, die vom Gegner verlangte Vertragsstrafe pauschal zu kürzen — dies kann dazu führen, dass die Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft angesehen wird und die Wiederholungsgefahr fortbesteht: der Abgemahnte muss dann mit gerichtlichen Maßnahmen und weiteren, erheblichen Kosten rechnen.
Mit Abgabe der Unterlassungserklärung muss der Rechtsverstoß sicher beseitigt sein, da ansonsten die Vertragsstrafe droht. Es reicht also beispielsweise nicht aus, wenn ein urheberrechtswidrig verwendetes Foto lediglich von der Website gelöscht wird. Das Bild muss zusätzlich auch von allen sonstigen Unterlagen – beispielsweise Prospekte, Kataloge oder Preislisten – entfernt werden.
Auch sind alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die weitere Verbreitung solcher Materialien zu vermeiden. Hierzu zählt beispielsweise die umfassende Information von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern, dass die streitgegenständliche Werbung bzw. das betroffene Material nicht weiter verwendet werden darf.
Ansonsten wird schnell ein schuldhafter Verstoß (sog. Organisationsverschulden“) gegen die Unterlassungsverpflichtung angenommen – und die Vertragsstrafe fällig.
Vertragsstrafe bindet 30 Jahre !
Das in Zusammenhang mit einer Unterlassungserklärung abgegebene Vertragsstrafeversprechen bindet grundsätzlich bis zu 30 Jahren ! Man sollte eine vom Gegner vorbereitete Unterlassungserklärung daher keinesfalls ungeprüft unterschreiben.
Wir beraten Sie und helfen, den Umfang einer von Ihnen abzugebenden Unterlassungserklärung auf das erforderliche Mindestmaß zu modifizieren — und prüfen natürlich, ob und wie tief die Vertragsstrafe reduziert werden kann.