War­um  wird eine Ver­trags­stra­fe gefor­dert?

Es bringt dem Geschä­dig­ten natür­lich nichts, wenn ihm vom Recht­ver­let­zer eine Unter­las­sung ohne jeg­li­che Sank­ti­ons­mög­lich­keit ver­spro­chen wird. Hält die­ser sich spä­ter nicht mehr an die­se Zusa­ge, dann müss­te der Geschä­dig­te zunächst Kla­ge erhe­ben, um das bean­stan­de­te Ver­hal­ten end­gül­tig abstel­len zu kön­nen.

Wie­der­ho­lungs­ge­fahr muss aus­ge­räumt wer­den

Die Ver­mu­tung einer sog. “Wie­der­ho­lungs­ge­fahr” kann vom Ver­let­zer daher nur dadurch aus­ge­räumt wer­den, daß er dem Abmah­nen­den eine ange­mes­se­ne Straf­zah­lung für jeden Fall eines wei­te­ren Rechts­ver­stos­ses anbie­tet. Der Ver­let­zer muß daher die Ernst­haf­tig­keit sei­ner künf­ti­gen Rechts­treue durch ein sog. Ver­trags­stra­fever­spre­chen unter­strei­chen.

Bei­spiel:
A. ver­pflich­tet sich, für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 5.001,00 EURO an B. zu bezah­len.

Ver­tragstra­fe: muss ange­mes­sen sein !

Nur wenn ein hin­rei­chen­des Ver­trags­stra­fever­spre­chen ange­bo­ten wird, kann die ansons­ten wei­ter­hin als bestehend zu ver­mu­ten­de Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aus­ge­räumt wer­den. Die ange­bo­te­ne Ver­trags­stra­fe muss abschre­cken­de Funk­ti­on haben.

Man soll­te daher kei­nes­falls auf die Idee ver­fal­len, die vom Geg­ner ver­lang­te Ver­trags­stra­fe pau­schal zu kür­zen — dies kann dazu füh­ren, dass die Unter­las­sungs­er­klä­rung als nicht ernst­haft ange­se­hen wird und die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr fort­be­steht: der Abge­mahn­te muss dann mit gericht­li­chen Maß­nah­men und wei­te­ren, erheb­li­chen Kos­ten rech­nen.

Ach­tung: Rechts­ver­stoß muss end­gül­tig besei­tigt sein !
Mit Abga­be der Unter­las­sungs­er­klä­rung muss der Rechts­ver­stoß sicher besei­tigt sein, da ansons­ten die Ver­trags­stra­fe droht. Es reicht also bei­spiels­wei­se nicht aus, wenn ein urhe­ber­rechts­wid­rig ver­wen­de­tes Foto ledig­lich von der Web­site gelöscht wird. Das Bild muss zusätz­lich auch von allen sons­ti­gen Unter­la­gen – bei­spiels­wei­se Pro­spek­te, Kata­lo­ge oder Preis­lis­ten – ent­fernt wer­den.

Auch sind alle zumut­ba­ren Maß­nah­men ergrei­fen, um die wei­te­re Ver­brei­tung sol­cher Mate­ria­li­en zu ver­mei­den. Hier­zu zählt bei­spiels­wei­se die umfas­sen­de Infor­ma­ti­on von Mit­ar­bei­tern oder Geschäfts­part­nern, dass die streit­ge­gen­ständ­li­che Wer­bung bzw. das betrof­fe­ne Mate­ri­al nicht wei­ter ver­wen­det wer­den darf.

Ansons­ten wird schnell ein schuld­haf­ter Ver­stoß (sog. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den“) gegen die Unter­las­sungs­ver­pflich­tung ange­nom­men – und die Ver­trags­stra­fe fäl­lig.

Ver­trags­stra­fe bin­det 30 Jah­re !

Das in Zusam­men­hang mit einer Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­be­ne Ver­trags­stra­fever­spre­chen bin­det grund­sätz­lich bis zu 30 Jah­ren ! Man soll­te eine vom Geg­ner vor­be­rei­te­te Unter­las­sungs­er­klä­rung daher kei­nes­falls unge­prüft unter­schrei­ben.

Wir bera­ten Sie und hel­fen, den Umfang einer von Ihnen abzu­ge­ben­den Unter­las­sungs­er­klä­rung auf das erfor­der­li­che Min­dest­maß zu modi­fi­zie­ren — und prü­fen natür­lich, ob und wie tief die Ver­trags­stra­fe redu­ziert wer­den kann.

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