Abmah­nung: Wer darf abmah­nen ?

Eine Abmah­nung kann grund­sätz­lich jeder aus­spre­chen, der in einem Recht ver­letzt wird.

Dies kann bei­spiels­wei­se ein Inha­ber einer Mar­ke oder ein Namens­trä­ger sein, des­sen Bezeich­nung von einem ande­ren unbe­rech­tigt ver­wen­det wird. Aber auch wer belei­digt, ver­leum­det oder durch unwah­re Tat­sa­chen geschä­digt wird, kann den Täter abmah­nen (las­sen).

Eine Aus­nah­me besteht bei wett­be­werbs­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten — bei­spiels­wei­se wenn unzu­läs­si­ge AGB ver­wen­det wer­den: hier kann nicht jeder poten­ti­ell Betrof­fe­ne kla­gen, son­dern es muss ein sog. Wett­be­werbs­ver­hält­nis bestehen.

Abmahn­be­rech­tigt sind in sol­chen Fäl­len grund­sätz­lich nur (direk­te) Mit­be­wer­ber sowie die in § 8 III UWG genann­ten Stel­len, ins­be­son­de­re Wett­be­werbs­ver­bän­de, Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne, Indus­trie- und Han­dels­kam­mern oder Hand­werks­kam­mern.

Ist ein Anwalt erfor­der­lich ?

Die Abmah­nung muss nicht zwin­gend von einem Anwalt ver­sen­det wer­den, d.h. der Geschä­dig­te kann auch selbst abmah­nen.

Aller­dings ist dies das Abmah­nen in Eigen­re­gie aus nach­fol­gen­den Grün­den nicht ver­nünf­tig:

  • Es ist für juris­ti­sche Lai­en schwie­rig, eine ord­nungs­ge­mä­ße und rechts­si­che­re Abmah­nung zu erstel­len
  • Ist die Abmah­nung feh­ler­haft, dann kann der Abge­mahn­te sei­ner­seits mit einer Gegen­ab­mah­nung reagie­ren — selbst im Fal­le eines berech­tigt gerüg­ten Rechts­ver­sto­ßes kann das Gan­ze dann “dumm lau­fen” und sehr schnell zu einem teu­ren Bume­rang wer­den.
  • Der eige­ne (Zeit-)Aufwand für die Erstel­lung der Abmah­nung wird dem Geschä­dig­ten in der Regel nicht ersetzt, wäh­rend die Kos­ten für einen hier­zu ein­ge­schal­te­ten Anwalt grund­sätz­lich zu erstat­ten sind
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