Die unver­lang­te Zusen­dung von Wer­bung per email ist grund­sätz­lich sehr ris­kant. Auch Pri­vat­per­so­nen müs­sen es nicht hin­neh­men, daß  sie durch Wer­be­mails beläs­tigt wer­den. Die Emp­fän­ger von unver­lang­ter elek­tro­ni­scher Wer­bung kön­nen daher den Ver­sen­der abmah­nen und die­sen zur Unter­las­sung auf­for­dern.

Das AG Bad Cannstatt hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung (AZ 10 C 225/14, Urteil vom 25.04.2014) klar­ge­stellt, daß auch in einer auto­ma­ti­sier­ten Ein­gangs­be­stä­ti­gung (Auto­re­p­ly) ent­hal­te­ne Wer­be­tex­te bereits als unzu­läs­si­ge Wer­bung ange­se­hen wer­den kön­nen.

Was war gesche­hen:

Ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men hat einen sog. auto­re­p­ly ein­ge­rich­tet, mit dem der Ein­gang von emails auto­ma­tisch bestä­tigt wur­de. Zusätz­lich befand sich aber auch noch ein Wer­be­hin­weis im Abspann.

Das Amts­ge­richt sah dies als unzu­läs­sig an: der Emp­fän­ger habe sich zwar selbst per eMail an das Unter­neh­men gewandt. Dies bedeu­te aber nicht zugleich auch eine Ein­wil­li­gung in den Emp­fang von Wer­bung. Es spielt nach Auf­fas­sung des Gerichts auch kei­ne Rol­le, daß der Wer­be­hin­weis rela­tiv unschein­bar und nur am Ende der Bestä­ti­gungs­mail ange­bracht war.

Der Streit­wert wur­de mit 5.000,00 EUR fest­ge­setzt.

Tipp für die Pra­xis:

Um sol­che Pro­ble­me zu ver­mei­den, soll­ten auto­re­spon­der-Tex­te — bei­spiels­wei­se Bestell­be­stä­ti­gun­gen in Shops, aber auch Abwe­sen­heits­be­nach­rich­ti­gun­gen von Mit­ar­bei­tern — kei­ner­lei Wer­bung ent­hal­ten.

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