AG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2014: autoreply darf keine Werbung enthalten
Die unverlangte Zusendung von Werbung per email ist grundsätzlich sehr riskant. Auch Privatpersonen müssen es nicht hinnehmen, daß sie durch Werbemails belästigt werden. Die Empfänger von unverlangter elektronischer Werbung können daher den Versender abmahnen und diesen zur Unterlassung auffordern.
Das AG Bad Cannstatt hat in einer aktuellen Entscheidung (AZ 10 C 225/14, Urteil vom 25.04.2014) klargestellt, daß auch in einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) enthaltene Werbetexte bereits als unzulässige Werbung angesehen werden können.
Was war geschehen:
Ein Versicherungsunternehmen hat einen sog. autoreply eingerichtet, mit dem der Eingang von emails automatisch bestätigt wurde. Zusätzlich befand sich aber auch noch ein Werbehinweis im Abspann.
Das Amtsgericht sah dies als unzulässig an: der Empfänger habe sich zwar selbst per eMail an das Unternehmen gewandt. Dies bedeute aber nicht zugleich auch eine Einwilligung in den Empfang von Werbung. Es spielt nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle, daß der Werbehinweis relativ unscheinbar und nur am Ende der Bestätigungsmail angebracht war.
Der Streitwert wurde mit 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tipp für die Praxis:
Um solche Probleme zu vermeiden, sollten autoresponder-Texte — beispielsweise Bestellbestätigungen in Shops, aber auch Abwesenheitsbenachrichtigungen von Mitarbeitern — keinerlei Werbung enthalten.