BGH: Ärzte nicht rechtlos bei negativen Bewertungen !
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte heute (VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016) über die Klage eines Zahnarztes zu entscheiden, der sich gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Bewertung bzw. Benotung durch einen Nutzer der Plattform “jameda” wehren wollte.
Der Zahnarzt bestritt allerdings, daß er den jeweiligen Patienten überhaupt behandelt habe und forderte jameda auf, diese Bewertung zu entfernen. jameda sandte diese Beanstandung dem Nutzer zu, nach dessen Antwort wurde die negative Bewertung aber im Portal belassen. Dem Zahnarzt wurde die Antwort des Nutzers nicht mitgeteilt.
Der Kläger verlangte von jameda, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun nochmals geklärt werden, ob jameda ihr obliegende Prüfpflichten verletzt hat.
Der BGH stellt allerdings klar, daß es sich bei der beanstandeten Bewertung nicht um eine eigene “Behauptung” von jameda handele, denn das Portal habe sich diese inhaltlich nicht zu eigen gemacht. jameda hafte als Provider daher nur dann, wenn dort zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden. Deren Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalles; maßgeblich sei bei einer solchen Beurteilung u.a. die Schwere der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie die Funktion des betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.
Vor diesem Hintergrund geht der BGH jedoch davon aus, daß die Vorgehensweise von jameda nicht zulässig war:
Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich, zumal Bewertungen auch anonym oder pseudonym abgegeben werden können. Ein betroffener Arzt könne gegen derart verdeckt abgegebene Bewertungen auch kaum direkt vorgehen. Vor diesem Hintergrund hätte jameda die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen dazu anhalten müssen, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Weiterhin hätte jameda “den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen.”
Bislang konnten Ärzte — gleiches gilt aber auch für andere Betroffene wie Gaststätten, Dienstleister oder Unternehmen — kaum etwas gegen negative Bewertungen ausrichten. Künftig muss ein Portalbetreiber damit rechnen, daß von ihm spätestens dann gewisse Prüfungspflichten abverlangt werden, wenn ein Betroffener sich gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bewertung wehrt.
Der Volltext des Urteils liegt allerdings noch nicht vor, die Pressemitteilung des BGH findet sich hier.