Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te heu­te (VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016) über die Kla­ge eines Zahn­arz­tes zu ent­schei­den, der sich gegen eine aus sei­ner Sicht unbe­rech­tig­te Bewer­tung bzw. Beno­tung durch einen Nut­zer der Platt­form “jame­da” weh­ren woll­te.
Der Zahn­arzt bestritt aller­dings, daß er den jewei­li­gen Pati­en­ten über­haupt behan­delt habe und for­der­te jame­da auf, die­se Bewer­tung zu ent­fer­nen. jame­da sand­te die­se Bean­stan­dung dem Nut­zer zu, nach des­sen Ant­wort wur­de die nega­ti­ve Bewer­tung aber im Por­tal belas­sen. Dem Zahn­arzt wur­de die Ant­wort des Nut­zers nicht mit­ge­teilt.

Der Klä­ger ver­lang­te von jame­da, es zu unter­las­sen, die dar­ge­stell­te Bewer­tung zu ver­brei­ten oder ver­brei­ten zu las­sen. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ben; das Ober­lan­des­ge­richt hat sie auf die Beru­fung der Beklag­ten abge­wie­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Ent­schei­dung nun auf­ge­ho­ben und an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Dort muss nun noch­mals geklärt wer­den, ob jame­da ihr oblie­gen­de Prüf­pflich­ten ver­letzt hat.

Der BGH stellt aller­dings klar, daß es sich bei der bean­stan­de­ten Bewer­tung nicht um eine eige­ne “Behaup­tung” von jame­da han­de­le, denn das Por­tal habe sich die­se inhalt­lich nicht zu eigen gemacht. jame­da haf­te als Pro­vi­der daher nur dann, wenn dort zumut­ba­re Prü­fungs­pflich­ten ver­letzt wur­den. Deren Umfang rich­te sich nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les; maß­geb­lich sei bei einer sol­chen Beur­tei­lung u.a. die Schwe­re der bean­stan­de­ten Rechts­ver­let­zung, die Erkennt­nis­mög­lich­kei­ten des Pro­vi­ders sowie die Funk­ti­on des betrie­be­nen Diens­tes zu. Hier­bei dür­fe einem Diens­te­an­bie­ter kei­ne Prü­fungs­pflicht auf­er­legt wer­den, die sein Geschäfts­mo­dell wirt­schaft­lich gefähr­den oder sei­ne Tätig­keit unver­hält­nis­mä­ßig erschwe­ren.

Vor die­sem Hin­ter­grund geht der BGH jedoch davon aus, daß die Vor­ge­hens­wei­se von jame­da nicht zuläs­sig war:
Der Betrieb eines Bewer­tungs­por­tals tra­ge im Ver­gleich zu ande­ren Por­ta­len von vorn­her­ein ein gestei­ger­tes Risi­ko von Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen in sich, zumal Bewer­tun­gen auch anonym oder pseud­onym abge­ge­ben wer­den kön­nen. Ein betrof­fe­ner Arzt kön­ne gegen der­art ver­deckt abge­ge­be­ne Bewer­tun­gen auch kaum direkt vor­ge­hen. Vor die­sem Hin­ter­grund hät­te jame­da die Bean­stan­dung des betrof­fe­nen Arz­tes dem Bewer­ten­den über­sen­den und die­sen dazu anhal­ten müs­sen, den angeb­li­chen Behand­lungs­kon­takt mög­lichst genau zu beschrei­ben. Wei­ter­hin hät­te jame­da “den Bewer­ten­den auf­for­dern müs­sen, ihr den Behand­lungs­kon­takt bele­gen­de Unter­la­gen, wie etwa Bonus­hef­te, Rezep­te oder sons­ti­ge Indi­zi­en, mög­lichst umfas­send vor­zu­le­gen. Die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, zu deren Wei­ter­lei­tung sie ohne Ver­stoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewe­sen wäre, hät­te sie an den Klä­ger wei­ter­lei­ten müs­sen.”

Bis­lang konn­ten Ärz­te — glei­ches gilt aber auch für ande­re Betrof­fe­ne wie Gast­stät­ten, Dienst­leis­ter oder Unter­neh­men — kaum etwas gegen nega­ti­ve Bewer­tun­gen aus­rich­ten. Künf­tig muss ein Por­tal­be­trei­ber damit rech­nen,  daß von ihm spä­tes­tens dann gewis­se Prü­fungs­pflich­ten abver­langt wer­den, wenn ein Betrof­fe­ner sich gegen eine aus sei­ner Sicht unge­recht­fer­tig­te Bewer­tung wehrt.

Der Voll­text des Urteils liegt aller­dings noch nicht vor, die Pres­se­mit­tei­lung des BGH fin­det sich hier.

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