Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C – 348/13) klar­ge­stellt, daß das Ein­bet­ten exter­ner Inhal­te — also bei­spiels­wei­se das Ein­bin­den von Vide­os und Musik­da­tei­en bei face­book — grund­sätz­lich kei­ne öffent­li­che Wie­der­ga­be im urhe­be­recht­li­chen Sin­ne dar­stellt.

Dies war bis­lang noch umstrit­ten; vor allem das höchs­te deut­sche Gericht — der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) — sah dies bis dahin noch anders. Bis­lang war es daher durch­aus ris­kant, bei­spiels­wei­se in face­book auf ein Video bei you­tube zu ver­lin­ken — es droh­ten Abmah­nun­gen bzw. Unter­las­sungs­for­de­run­gen der Rech­te­inha­ber.

Trotz­dem kann man noch immer kei­ne hun­dert­pro­zen­ti­ge Ent­war­nung geben: der EuGH betont näm­lich aus­drück­lich, dass man nur dann kei­ne öffent­li­che Wie­der­ga­be anneh­men kön­ne, wenn das ein­ge­bet­te­te Werk mit Erlaub­nis bzw. Bil­li­gung des Urhe­ber­rechts­in­ha­bers ins Netz gestellt wur­de.  Wie Gerich­te daher künf­tig ent­schei­den, wenn ein ein­ge­bet­te­tes you­tube-Video dort tat­säch­lich ohne Geneh­mi­gung des Rech­te­inha­bers gepos­tet wur­de, bleibt daher abzu­war­ten.

Tipp: Wer ganz sicher gehen will, soll­te daher nur sol­che Vide­os oder Mate­ria­li­en ein­bet­ten, die nicht offen­sicht­lich gegen den Wil­len des Rech­te­inha­bers im Netz ste­hen

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