Gesetzesänderung zum 24.02.2016: Abmahnungen drohen!
Am 24.02.2016 tritt das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” in Kraft. Dieses bringt einige Neuerungen und zusätzliche Abmahngefahren.
Mit der Gesetzesänderung kommt nun ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen. Somit können ab sofort auch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine gegen fehlende , unzulässige oder unzureichende Datenschutzerklärungen vorgehen bzw. Datenschutzverstösse verfolgen. Es ist daher davon auszugehen, daß in Kürze die Anzahl von Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht deutlich zunehmen wird.
Daneben gibt es auch eine wichtige Änderung im e‑Commerce: manche Online-Anbieter (vor allem von Abodiensten, Dating-Plattformen oder Zeitungsportale) haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) festgelegt, daß der Verbraucher nur schriftlich kündigen kann.
Dies wird ab dem 01.10.2016 nicht mehr zulässig sein: aufgrund des geänderten § 309 Nr. 13 BGB müssen solche Verträge zukünftig auch in Textform kündbar sein.
Der wesentliche Unterschied: Die Textform (§ 126b BGB) setzt im Gegensatz zur Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) kein physisches Dokument (z.B. Papier) und keine eigenhändige Unterschrift voraus. Eine Kündigung solcher Verträge muss daher künftig auch per E‑Mail, SMS oder per Computerfax ohne Unterschrift ermöglicht werden.
Unternehmer sollten daher ihre AGB spätestens bis zum Oktober 2016 anpassen, ansonsten drohen Abmahnungen.