Am 24.02.2016 tritt das “Gesetz zur Ver­bes­se­rung der zivil­recht­li­chen Durch­set­zung von ver­brau­cher­schüt­zen­den Vor­schrif­ten des Daten­schutz­rechts” in Kraft. Die­ses bringt eini­ge Neue­run­gen und zusätz­li­che Abmahn­ge­fah­ren.

Mit der Geset­zes­än­de­rung kommt nun ein Ver­bands­kla­ge­recht bei Daten­schutz­ver­stö­ßen. Somit kön­nen ab sofort  auch Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de und Abmahn­ver­ei­ne gegen feh­len­de , unzu­läs­si­ge oder unzu­rei­chen­de Daten­schutz­er­klä­run­gen vor­ge­hen bzw. Daten­schutz­ver­stös­se ver­fol­gen. Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, daß in Kür­ze die Anzahl von Abmah­nun­gen wegen Ver­stö­ßen gegen das Daten­schutz­recht deut­lich zuneh­men wird.

Dane­ben gibt es auch eine wich­ti­ge Ände­rung im e‑Commerce: man­che Online-Anbie­ter (vor allem von Abo­diens­ten, Dating-Platt­for­men oder Zei­tungs­por­ta­le) haben in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (“AGB”)  fest­ge­legt, daß der Ver­brau­cher nur schrift­lich kün­di­gen kann.

Dies wird ab dem 01.10.2016 nicht mehr zuläs­sig sein: auf­grund des geän­der­ten § 309 Nr. 13 BGB müs­sen sol­che Ver­trä­ge zukünf­tig auch in Text­form künd­bar sein.

Der wesent­li­che Unter­schied: Die Text­form (§ 126b BGB) setzt im Gegen­satz zur Schrift­form (§ 126 Abs. 1 BGB) kein phy­si­sches Doku­ment (z.B. Papier) und kei­ne eigen­hän­di­ge Unter­schrift vor­aus. Eine Kün­di­gung sol­cher Ver­trä­ge muss daher künf­tig auch per E‑Mail, SMS oder per Com­pu­ter­fax ohne Unter­schrift ermög­licht wer­den.

Unter­neh­mer soll­ten daher ihre AGB spä­tes­tens bis zum Okto­ber 2016 anpas­sen, ansons­ten dro­hen Abmah­nun­gen.

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