Ab 13.06.2014: Auch Handwerker müssen nun vielmals Widerrufsrecht einräumen
Ab 13.06.2014 gelten umfassende Gesetzesänderungen im Verbraucherrecht. Unternehmer — insbesondere Betreiber von Online-Shops sowie gewerbliche Anbieter im Internet, aber auch Ladengeschäfte bzw. Handwerksbetriebe — müssen zahlreiche Neuregelungen beachten und pünktlich (= 13.06.2014, 00:00 Uhr) umsetzen.
Info: Auch Handwerker müssen nun vielmals Widerrufsrecht einräumen
Viele Unternehmen ist nicht bewusst, daß die Neuregelungen auch solche Betriebe betreffen können, die das Internet überhaupt nicht nutzen — insbesondere den stationären Handel (=Ladengeschäfte) und auch Handwerksbetriebe.
Ab dem 13.06. müssen für “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge” diesselben Informationspflichten gem. Art. 246a EGBGB n.F. beachtet werden wie für sog. Fernabsatzgeschäfte. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Finanzdienstleistungen; hierfür gelten besondere Informationspflichten (geregelt in Art. 246b EGBGB n.F.).
Daneben haben Verbraucher in vielen Fällen auch noch ein Widerrufsrecht, d.h. sie können innerhalb von 14 Tagen — und ohne Angabe von Gründen — den Vertrag wiederrufen
Ein solcher “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener” Vertrag liegt u.a. vor, wenn
- ein Unternehmer mit einem Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume einen Vertrag schließt,
- der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber ein Vertragsangebot außerhalb dessen Geschäftsräume unterbreitet,
- der Verbraucher vom Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wird und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel schließt
Beispiel:
Ein Handwerker hat einem Verbraucher vor Ort ein verbindliches Angebot unterbreitet oder bzw. es dort (auch) gleich einen Auftrag erhalten.
Konsequenz:
Der Verbraucher kann diesen Vertrag nun innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Hat der Handwerker es versäumt, den Verbraucher ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht zu informieren, dann steht dem Verbraucher sogar ein Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen zu. Auch muss der Handwerker dem Verbraucher umfassende Informationen zur Verfügung stellen.
Ausnahmen:
Der Verbraucher hat dann kein Widerrufsrecht, wenn die Waren schon untrennbar verbaut wurden (“mit anderen Gütern vermischt”) oder er selbst den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hatte, ihn aufzusuchen, um dringende Reparaturarbeiten vorzunehmen. Auch für “Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind” gibt es kein Widerrufsrecht — beispielsweise für nach Maß gefertigte Vorhänge oder Maßkonfektion.
Tipps für die Praxis:
Handwerker sollten es künftig vermeiden, dem Verbraucher noch vor Ort ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Vielmehr sollte erst im Nachgang ein Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot unterbreitet werden. Kommt nämlich ein Vertrag erst anschliessend — in den Geschäftsräumen bzw. per Telefon, Fax oder eMail — zustande, dann handelt es sich dabei nicht um einen “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag” — vorausgesetzt, die Kontaktaufnahme ging vom Verbraucher aus. Wurde der Verbraucher jedoch vom Handwerker unaufgefordert angesprochen (z.B. an der Haustüre), dann gelten die besonderen Verbraucherrechte.
Achtung Abmahnung !
Handwerker, die Kunden nicht ordnungsgemäß informieren bzw. über ein bestehendes Widerrufsrecht informieren, müssen mit Abmahnungen rechnen — beispielsweise durch Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherschutzvereine.
Gesetzestext: § 312b BGB n.F. (gültig ab 13.06.2014)
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
- für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
- die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
- die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.