Ab 13.06.2014 gel­ten umfas­sen­de Geset­zes­än­de­run­gen im Ver­brau­cher­recht. Unter­neh­mer — ins­be­son­de­re Betrei­ber von Online-Shops sowie gewerb­li­che Anbie­ter im Inter­net, aber auch Laden­ge­schäf­te bzw. Hand­werks­be­trie­be — müs­sen zahl­rei­che Neu­re­ge­lun­gen beach­ten und pünkt­lich (= 13.06.2014, 00:00 Uhr) umset­zen.

 

 

Info: Auch Hand­wer­ker müs­sen nun viel­mals Wider­rufs­recht ein­räu­men

Vie­le Unter­neh­men ist nicht bewusst, daß die Neu­re­ge­lun­gen auch sol­che Betrie­be betref­fen kön­nen, die das Inter­net über­haupt nicht nut­zen — ins­be­son­de­re den sta­tio­nä­ren Han­del (=Laden­ge­schäf­te) und auch Hand­werks­be­trie­be.

Ab dem 13.06. müs­sen für “außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­ne Ver­trä­ge” diessel­ben Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gem. Art. 246a EGBGB n.F. beach­tet wer­den wie für sog. Fern­ab­satz­ge­schäf­te. Aus­ge­nom­men hier­von sind Ver­trä­ge über Finanz­dienst­leis­tun­gen; hier­für gel­ten beson­de­re Infor­ma­ti­ons­pflich­ten (gere­gelt in Art. 246b EGBGB n.F.).

Dane­ben haben Ver­brau­cher in vie­len Fäl­len auch noch ein Wider­rufs­recht, d.h. sie kön­nen inner­halb von 14 Tagen — und ohne Anga­be von Grün­den — den Ver­trag wie­der­ru­fen

Ein sol­cher “außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­ner” Ver­trag liegt u.a. vor, wenn

  • ein Unter­neh­mer mit einem Ver­brau­cher außer­halb sei­ner Geschäfts­räu­me einen Ver­trag schließt,
  • der Ver­brau­cher dem Unter­neh­mer gegen­über ein Ver­trags­an­ge­bot außer­halb des­sen Geschäfts­räu­me unter­brei­tet,
  • der Ver­brau­cher vom Unter­neh­mer außer­halb sei­ner Geschäfts­räu­me per­sön­lich und indi­vi­du­ell ange­spro­chen wird und er den Ver­trag unmit­tel­bar danach ent­we­der in den Geschäfts­räu­men des Unter­neh­mers oder durch Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel schließt

Bei­spiel:
Ein Hand­wer­ker hat einem Ver­brau­cher vor Ort ein ver­bind­li­ches Ange­bot unter­brei­tet oder bzw. es dort (auch) gleich einen Auf­trag erhal­ten.

Kon­se­quenz:
Der Ver­brau­cher kann die­sen Ver­trag nun inner­halb von 14 Tagen wider­ru­fen. Hat der Hand­wer­ker es ver­säumt, den Ver­brau­cher ord­nungs­ge­mäß über die­ses Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren, dann steht dem Ver­brau­cher sogar ein Wider­rufs­recht von 12 Mona­ten und 14 Tagen zu. Auch muss der Hand­wer­ker dem Ver­brau­cher umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len.

Aus­nah­men:
Der Ver­brau­cher hat dann kein Wider­rufs­recht, wenn die Waren schon untrenn­bar ver­baut wur­den (“mit ande­ren Gütern ver­mischt”) oder er selbst den Hand­wer­ker aus­drück­lich auf­ge­for­dert hat­te, ihn auf­zu­su­chen, um drin­gen­de Repa­ra­tur­ar­bei­ten vor­zu­neh­men. Auch für “Ver­trä­ge zur Lie­fe­rung von Waren, die nicht vor­ge­fer­tigt sind und für deren Her­stel­lung eine indi­vi­du­el­le Aus­wahl oder Bestim­mung durch den Ver­brau­cher maß­geb­lich ist oder die ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des Ver­brau­chers zuge­schnit­ten sind” gibt es kein Wider­rufs­recht — bei­spiels­wei­se für nach Maß gefer­tig­te Vor­hän­ge oder Maß­kon­fek­ti­on.

Tipps für die Pra­xis:
Hand­wer­ker soll­ten es künf­tig ver­mei­den, dem Ver­brau­cher noch vor Ort ein ver­bind­li­ches Ange­bot zu unter­brei­ten. Viel­mehr soll­te erst im Nach­gang ein Kos­ten­vor­anschlag bzw. ein Ange­bot unter­brei­tet wer­den. Kommt näm­lich ein Ver­trag erst anschlies­send — in den Geschäfts­räu­men bzw. per Tele­fon, Fax oder eMail — zustan­de, dann han­delt es sich dabei nicht um einen “außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­nen Ver­trag” — vor­aus­ge­setzt, die Kon­takt­auf­nah­me ging vom Ver­brau­cher aus. Wur­de der Ver­brau­cher jedoch vom Hand­wer­ker unauf­ge­for­dert ange­spro­chen (z.B. an der Haus­tü­re), dann gel­ten die beson­de­ren Ver­brau­cher­rech­te.

Ach­tung Abmah­nung !
Hand­wer­ker, die Kun­den nicht ord­nungs­ge­mäß infor­mie­ren bzw. über ein bestehen­des Wider­rufs­recht infor­mie­ren, müs­sen mit Abmah­nun­gen rech­nen — bei­spiels­wei­se durch Kon­kur­renz­un­ter­neh­men oder Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne.


Geset­zes­text: § 312b BGB n.F. (gül­tig ab 13.06.2014)
(1) Außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­ne Ver­trä­ge sind Ver­trä­ge,

  1. die bei gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit des Ver­brau­chers und des Unter­neh­mers an einem Ort geschlos­sen wer­den, der kein Geschäfts­raum des Unter­neh­mers ist,
  2. für die der Ver­brau­cher unter den in Num­mer 1 genann­ten Umstän­den ein Ange­bot abge­ge­ben hat,
  3. die in den Geschäfts­räu­men des Unter­neh­mers oder durch Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel geschlos­sen wer­den, bei denen der Ver­brau­cher jedoch unmit­tel­bar zuvor außer­halb der Geschäfts­räu­me des Unter­neh­mers bei gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit des Ver­brau­chers und des Unter­neh­mers per­sön­lich und indi­vi­du­ell ange­spro­chen wur­de, oder
  4. die auf einem Aus­flug geschlos­sen wer­den, der von dem Unter­neh­mer oder mit sei­ner Hil­fe orga­ni­siert wur­de, um beim Ver­brau­cher für den Ver­kauf von Waren oder die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen zu wer­ben und mit ihm ent­spre­chen­de Ver­trä­ge abzu­schlie­ßen.

Dem Unter­neh­mer ste­hen Per­so­nen gleich, die in sei­nem Namen oder Auf­trag han­deln.

(2) Geschäfts­räu­me im Sin­ne des Absat­zes 1 sind unbe­weg­li­che Gewer­be­räu­me, in denen der Unter­neh­mer sei­ne Tätig­keit dau­er­haft aus­übt, und beweg­li­che Gewer­be­räu­me, in denen der Unter­neh­mer sei­ne Tätig­keit für gewöhn­lich aus­übt. Gewer­be­räu­me, in denen die Per­son, die im Namen oder Auf­trag des Unter­neh­mers han­delt, ihre Tätig­keit dau­er­haft oder für gewöhn­lich aus­übt, ste­hen Räu­men des Unter­neh­mers gleich.


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