Es hat sich mitt­ler­wei­le ja her­um­ge­spro­chen, daß für “geschäfts­mä­ßi­ge Tele­me­di­en” eine Anbie­ter­kenn­zeich­nung (“Impres­sum”) vor­ge­schrie­ben ist. Ein sol­ches Impres­sum muss aus­führ­li­che Anga­ben zum Betrei­ber der Sei­ten ent­hal­ten, für bestimm­te Bran­chen und Berufs­bil­der gel­ten dabei beson­de­re Pflich­ten.  Das Impres­sum muss zudem “leicht erkenn­bar, unmit­tel­bar erreich­bar und stän­dig ver­füg­bar” sein, gere­gelt ist dies in § 5 des Tele­me­di­en­ge­set­zes (TMG).
Wer kein Impres­sum bereit­hält oder dort nicht (alle) gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben macht, der han­delt im Zwei­fel wett­be­werbs­wid­rig und risik­iert eine teu­re Abmah­nung.

Was vie­le nicht wis­sen: dies gilt grund­sätz­lich auch für XING-Pro­fi­le, wel­che geschäft­lich ver­wen­det wer­den.
Trotz der übli­cher­wei­se ja schon recht umfas­sen­den Anga­ben in sol­chen Pro­fi­len ist also immer zusätz­lich auch noch ein aus­drück­li­ches Impres­sum erfor­der­lich, sofern man XING nicht aus­schliess­lich nur als Pri­vat­per­son bzw. Arbeit­neh­mer nutzt.
Im XING-Pro­fil kann man ein sol­ches Impres­sum ein­fach über den Link “IMPRESSUM BEARBEITEN” anle­gen.

Es gab hier­zu schon meh­re­re Ent­schei­dun­gen; das Land­ge­richt Stutt­gart hat nun mit aktu­el­lem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) auch noch ent­schie­den, daß das bei XING-Pro­fi­len am unte­ren rech­ten Sei­ten­de imple­men­tier­te Impres­sum nicht “effek­tiv optisch wahr­nehm­bar und daher nicht leicht erkenn­bar” sei. Ärger­lich dabei: die Anwen­der kön­nen hier­an ja nichts ändern, da das Lay­out von XING vor­ge­ge­ben wird.

Zwi­schen­zeit­lich kann man inso­weit zwar Ent­war­nung geben, denn XING hat bereits reagiert: das Impres­sum ist nun ohne Scrol­len auf der Pro­fil­sei­te sicht­bar; auch wur­de die Schrift­grös­se für den Link etwas grös­ser gewählt. Die Erreich­bar­keit und Zugäng­lich­keit des Pro­fil­im­pres­sums soll­te damit nun kei­ne recht­li­chen Pro­ble­me mehr machen.

Dies hilft aber natür­lich trotz­dem nicht, wenn gar kein bzw. nur ein unvoll­stän­di­ges Impres­sum vor­ge­hal­ten wird.…

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