Kein Impressum bei XING-Profil: Abmahnung droht!
Es hat sich mittlerweile ja herumgesprochen, daß für “geschäftsmäßige Telemedien” eine Anbieterkennzeichnung (“Impressum”) vorgeschrieben ist. Ein solches Impressum muss ausführliche Angaben zum Betreiber der Seiten enthalten, für bestimmte Branchen und Berufsbilder gelten dabei besondere Pflichten. Das Impressum muss zudem “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein, geregelt ist dies in § 5 des Telemediengesetzes (TMG).
Wer kein Impressum bereithält oder dort nicht (alle) gesetzlich vorgeschriebenen Angaben macht, der handelt im Zweifel wettbewerbswidrig und risikiert eine teure Abmahnung.
Was viele nicht wissen: dies gilt grundsätzlich auch für XING-Profile, welche geschäftlich verwendet werden.
Trotz der üblicherweise ja schon recht umfassenden Angaben in solchen Profilen ist also immer zusätzlich auch noch ein ausdrückliches Impressum erforderlich, sofern man XING nicht ausschliesslich nur als Privatperson bzw. Arbeitnehmer nutzt.
Im XING-Profil kann man ein solches Impressum einfach über den Link “IMPRESSUM BEARBEITEN” anlegen.
Es gab hierzu schon mehrere Entscheidungen; das Landgericht Stuttgart hat nun mit aktuellem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) auch noch entschieden, daß das bei XING-Profilen am unteren rechten Seitende implementierte Impressum nicht “effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar” sei. Ärgerlich dabei: die Anwender können hieran ja nichts ändern, da das Layout von XING vorgegeben wird.
Zwischenzeitlich kann man insoweit zwar Entwarnung geben, denn XING hat bereits reagiert: das Impressum ist nun ohne Scrollen auf der Profilseite sichtbar; auch wurde die Schriftgrösse für den Link etwas grösser gewählt. Die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit des Profilimpressums sollte damit nun keine rechtlichen Probleme mehr machen.
Dies hilft aber natürlich trotzdem nicht, wenn gar kein bzw. nur ein unvollständiges Impressum vorgehalten wird.…