Mit einer nega­ti­ven Fest­stel­lungs­kla­ge kann man gericht­lich klä­ren las­sen, daß ein vom Geg­ner behaup­te­ter Anspruch tat­säch­lich nicht besteht.

Im Fal­le einer unbe­rech­tig­ten Abmah­nung kann man sich mit einer sol­chen Kla­ge sehr effi­zi­ent weh­ren: der Abmah­ner muss in der Regel nicht ein­mal infor­miert oder auf­ge­klärt wer­den, son­dern kann direkt ver­klagt wer­den. Ist die Abmah­nung näm­lich tat­säch­lich unbe­rech­tigt, dann muß der Abmah­ner die kom­plet­ten Kos­ten tra­gen. Selbst­ver­ständ­lich soll­te eine nega­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge aber nur erho­ben wer­den, wenn die Abmah­nung offen­sicht­lich unbe­rech­tigt bzw. feh­ler­haft ist — dies ist gera­de in mar­ken­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen oft der Fall.

 

 

 

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