Wer einen aktu­el­len Musik­ti­tel per File­sha­ring “tauscht”, der muß nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M.  (OLG Frank­furt a.M., Urteil vom 15.07.2014 — 11 U 115/13)  dafür Scha­dens­er­satz in Höhe von 200,00 EUR bezah­len.

Gem. § 97 Abs.2 UrhG kann der “Scha­dens­er­satz­an­spruch […]  auf der Grund­la­ge des Betra­ges berech­net wer­den, den der Ver­let­zer als ange­mes­se­ne Ver­gü­tung hät­te ent­rich­ten müs­sen, wenn er die Erlaub­nis zur Nut­zung des ver­letz­ten Rechts ein­ge­holt hät­te.

Für File­sha­ring gibt es aller­dings kei­ne übli­chen Ver­gü­tungs­ta­ri­fe, so daß  das OLG den Scha­den geschätzt hat: ein Betrag von 200,00 EUR sei für die ille­ga­le Ver­brei­tung eines aktu­el­len, in den Charts befind­li­chen Musik­ti­tels ange­mes­sen.

Wei­ter­hin ging das Gericht davon aus, daß eine sol­che par­al­le­le und unkon­trol­lier­ba­re Ver­brei­tung über Tausch­bör­sen im Inter­net eine erheb­li­che Rechts­ver­let­zung dar­stel­le. Eine — nach bis­he­ri­gem Recht bei u.a. nur “uner­heb­li­cher Rechts­ver­let­zung” vor­ge­se­he­ne Decke­lung der Anwalts­kos­ten kam daher nicht in Betracht.

Kon­se­quenz:

Musik­tausch kann nach wie vor sehr teu­er wer­den. Ins­be­son­de­re bei der Ver­brei­tung eines Albums mit 10 oder mehr Titeln kommt — zumin­dest beim OLG Frank­furt — recht schnell ein vier­stel­li­ger Scha­dens­er­satz­be­trag zusam­men.

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