OLG Frankfurt: 200 EUR Schadensersatz bei Musiktausch (filesharing)
Wer einen aktuellen Musiktitel per Filesharing “tauscht”, der muß nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014 — 11 U 115/13) dafür Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR bezahlen.
Gem. § 97 Abs.2 UrhG kann der “Schadensersatzanspruch […] auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.”
Für Filesharing gibt es allerdings keine üblichen Vergütungstarife, so daß das OLG den Schaden geschätzt hat: ein Betrag von 200,00 EUR sei für die illegale Verbreitung eines aktuellen, in den Charts befindlichen Musiktitels angemessen.
Weiterhin ging das Gericht davon aus, daß eine solche parallele und unkontrollierbare Verbreitung über Tauschbörsen im Internet eine erhebliche Rechtsverletzung darstelle. Eine — nach bisherigem Recht bei u.a. nur “unerheblicher Rechtsverletzung” vorgesehene Deckelung der Anwaltskosten kam daher nicht in Betracht.
Konsequenz:
Musiktausch kann nach wie vor sehr teuer werden. Insbesondere bei der Verbreitung eines Albums mit 10 oder mehr Titeln kommt — zumindest beim OLG Frankfurt — recht schnell ein vierstelliger Schadensersatzbetrag zusammen.