Mit einem Ord­nungs­geld soll ein gericht­li­ches Ver­bot — bei­spiels­wei­se in einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung — durch­ge­setzt wer­den.

Bei­spiel: Dem Antrags­geg­ner wird es bei Mei­dung eines Ord­nungs­gelds von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung, ersatz­wei­se der Ord­nungs­haft bis zu 6 Mona­ten, unter­sagt, als Unter­neh­mer im Inter­net, ins­be­son­de­re über die Inter­net­auk­ti­ons­platt­form eBay, Waren zum Ver­kauf anzu­bie­ten, ohne ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig auf ein dem End­ver­brau­cher gesetz­lich zuste­hen­des Wider­rufs­recht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hin­zu­wei­sen.

Wird die gericht­li­che Anord­nung bzw. das Ver­bot nicht beach­tet, dann kann beim Gericht eine Bestra­fung bean­tragt wer­den. Das Gericht setzt dann ein Ord­nungs­geld fest, was der ande­re dann an die Staats­kas­se bezah­len muss. Im Extrem­fall kann das Gericht sogar eine Ord­nungs­haft fest­set­zen.

Wesent­li­cher Unter­schied zur Ver­trags­stra­fe: das Ord­nungs­geld fliesst in die Staats­kas­se, der Abmah­ner hat davon nichts.

 

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