Ordnungsgeld
Mit einem Ordnungsgeld soll ein gerichtliches Verbot — beispielsweise in einer einstweiligen Verfügung — durchgesetzt werden.
Beispiel: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, als Unternehmer im Internet, insbesondere über die Internetauktionsplattform eBay, Waren zum Verkauf anzubieten, ohne ordnungsgemäß und vollständig auf ein dem Endverbraucher gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht – u.a. gemäß den §§ 312 d, 355, 357 BGB – hinzuweisen.
Wird die gerichtliche Anordnung bzw. das Verbot nicht beachtet, dann kann beim Gericht eine Bestrafung beantragt werden. Das Gericht setzt dann ein Ordnungsgeld fest, was der andere dann an die Staatskasse bezahlen muss. Im Extremfall kann das Gericht sogar eine Ordnungshaft festsetzen.
Wesentlicher Unterschied zur Vertragsstrafe: das Ordnungsgeld fliesst in die Staatskasse, der Abmahner hat davon nichts.