In einer am 06.06.2018 ver­öf­fent­lich­ten, gemein­sa­men Ein­schät­zung wei­sen die deut­schen Daten­schutz­be­hör­den in Zusam­men­hang mit face­book und ver­gleich­ba­ren social media dar­auf hin, dass ” daß “drin­gen­der Hand­lungs­be­darf für die Betrei­ber von Fan­pages besteht.”

Alle, die eine nicht aus­schliess­lich pri­va­te “Fan­page” bei face­book betrei­ben, soll­ten auf die­se unmiss­ver­ständ­li­che War­nung der Daten­schutz­be­hör­den nun umge­hend reagie­ren- ansons­ten dro­hen hohe Buss­gel­der und Abmah­nun­gen.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat vor eini­gen Tagen ent­schie­den (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 — C 210/16), daß Betrei­ber einer “Fan­page” bei face­book und ver­gleich­ba­ren social media zusam­men mit dem Betrei­ber der Platt­form für die Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen haf­ten.
Im Klar­text: der Betrei­ber einer face­book-Sei­te haf­tet auch für Daten­schutz­ver­let­zun­gen mit, die von Face­book began­gen wer­den — selbst wenn er hier­für gar nichts dafür kann bzw. auch kei­nen Ein­fluss auf face­book hat.

Das Urteil betrifft nicht nur alle Fir­men, Unter­neh­men, Hand­werks­be­trie­be, freie Beru­fe (z.B. Ärz­te, Zahn­ärz­te, Rechts­an­wäl­te) und Selb­stän­di­ge, son­dern auch Behör­den, gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Ver­bän­de und Ver­ei­ne. Aus­ge­nom­men sind gem.  Art. 2 Abs. 2c DSGVO nur rein pri­va­te Sei­ten, die aus­schliess­lich von Pri­vat­per­so­nen, d.h.  “zur Aus­übung per­sön­li­cher oder fami­liä­rer Tätig­kei­ten” betrie­ben wer­den.

Über die­ses Urteil wur­de in den Medi­en umfas­send berich­tet. Erstaun­li­cher­wei­se hat eine wei­te­re Nach­richt von ganz erheb­li­cher Bri­sanz aber kaum Beach­tung gefun­den:

Die deut­schen Daten­schutz­be­hör­den — also die für Sei­ten­be­trei­ber aus Deutsch­land zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den — haben näm­lich in lobens­wer­ter Klar­heit und Schnel­lig­keit auf das Urteil des EuGH reagiert und gleich am nächs­ten Tag (06.06.2018) eine gemein­sa­me Ein­schät­zung ver­öf­fent­licht. Die­se lässt es an Deut­lich­keit nicht ver­mis­sen: nach Auf­fas­sung der Kon­fe­renz der unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der (DSK) kön­nen Face­book-Fan­pages der­zeit kaum rechts­kon­form betrie­ben wer­den.

Die Auf­sichts­be­hör­den schrei­ben hier­zu: “Das Urteil des EuGH zur gemein­sa­men Ver­ant­wor­tung von Face­book und den Betrei­bern einer Fan­page hat unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die Sei­ten­be­trei­ber. Die­se kön­nen nicht mehr allein auf die daten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wor­tung von Face­book ver­wei­sen, son­dern sind selbst mit­ver­ant­wort­lich für die Ein­hal­tung des Daten­schut­zes gegen­über den Nut­zen­den ihrer Fan­page”.
Aus­drück­lich wird dar­auf hin­ge­wie­sen, daß “drin­gen­der Hand­lungs­be­darf für die Betrei­ber von Fan­pages besteht.”

Dabei sei nicht zu “ver­ken­nen, dass die Fan­page-Betrei­ber ihre daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung nur erfül­len kön­nen, wenn Face­book selbst an der Lösung mit­wirkt und ein daten­schutz­kon­for­mes Pro­dukt anbie­tet, das die Rech­te der Betrof­fe­nen wahrt und einen ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb in Euro­pa ermög­licht.

Im Klar­text: solan­ge das nicht der Fall ist, bleibt fak­tisch nur eine Hand­lungs­mög­lich­keit — näm­lich die Face­book-Sei­te abzu­schal­ten.

Die Stel­lung­nah­me  der DSK dürf­te auch als kla­re War­nung zu ver­ste­hen sein: wer trotz die­ser behörd­li­chen Ein­schät­zung jetzt wei­ter­hin eine face­book-Sei­te betreibt, wird bald mit emp­find­li­chen Buss­gel­dern und behörd­li­chen Maß­nah­men rech­nen müs­sen. Die Auf­sichts­be­hör­den wer­den dabei gem. Art. 83 Abs. 1 DSGVO auch “sicher­stel­len”, daß das Buss­geld “in jedem Ein­zel­fall wirk­sam, ver­hält­nis­mä­ßig und abschre­ckend ist”. Man soll­te also eher nicht dar­auf hof­fen, daß man mit Baga­tell­be­trä­gen davon­kom­men wird. 

Zusätz­lich lau­ert ein wei­te­res Risi­ko: wer eine sol­che, nicht aus­schliess­lich pri­va­te face­book-Sei­te betreibt, muss mit einer Abmah­nung rech­nen — bei­spiels­wei­se druch Wett­be­wer­ber oder sog. Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ne.

Und last but not least: gem. Art 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Per­son, “der wegen eines Ver­sto­ßes gegen die­se Ver­ord­nung ein mate­ri­el­ler oder imma­te­ri­el­ler Scha­den ent­stan­den ist”, Anspruch auf Scha­den­er­satz.


Update 12.06.2018:
Vie­le fra­gen sich, ob face­book-Sei­ten denn nun abge­schal­tet wer­den müs­sen. Aus juris­ti­scher Sicht ist für mich die Ant­wort klar. Aller­dings hat die Inter­ak­ti­on mit Kun­den per face­book für vie­le Unter­neh­men erheb­li­che Bedeu­tung; eine Abschal­tung der face­book-Sei­te könn­te dann zu mas­si­ven finan­zi­el­len Ein­bus­sen füh­ren.
Man wird in sol­chen Fäl­len betriebs­wirt­schaft­lich und unter­neh­me­risch abwä­gen müs­sen, ob es womög­lich sinn­vol­ler ist, die Risi­ken (Buss­gel­der + Aus­ein­an­der­set­zung mit Behör­de, Abmah­nun­gen, ggf. Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen betrof­fe­ner Nut­zer) bewusst in Kauf zu neh­men und die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen und Gescheh­nis­se ein­fach abzu­war­ten.


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