Heu­te, am 13.06.2014  — um Punkt Mit­ter­nacht — sind umfas­sen­de Geset­zes­än­de­run­gen im Ver­brau­cher­recht in Kraft getre­ten.

Ver­brau­cher kön­nen nun nicht mehr nur typi­sche “Fern­ab­satz­ver­trä­ge” — also Käu­fe per Inter­net, Tele­fon oder Fax — wider­ru­fen, son­dern es gibt jetzt auch ein Wider­rufs­recht für “außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­se­ne Ver­trä­ge”. So ist es nun unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch mög­lich, Ver­trä­ge mit Hand­wer­kern oder Mak­lern zu wider­ru­fen.

Unter­neh­mer müs­sen im Inter­net zusätz­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfül­len; Laden­be­sit­zer haben dazu beson­de­re Aus­hän­ge zu machen. Im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr („e‑commerce“) brin­gen die Neu­re­ge­lun­gen aller­dings unterm Strich erheb­li­che Vor­tei­le für Anbie­ter, ins­be­son­de­re wer­den das Wider­rufs­recht der Ver­brau­cher ein­ge­schränkt und die Rech­te der Unter­neh­men deut­lich ver­bes­sert. Auch die Rück­sen­de­kos­ten muß nun grund­sätz­lich der Ver­brau­cher tra­gen.

Gewerb­lich betrie­be­ne Inter­net­sei­ten, Web­shops oder eBay-Ange­bo­te müs­sen auf die neue Rechts­la­ge umge­stellt sein, es gibt hier kei­ne Aus­nah­men. Die in Shops bis­her ver­wen­de­te­nen Rechts­tex­te müs­sen ersetzt bzw. ange­passt wer­den.

Wer die erfor­der­li­chen Ände­run­gen nicht vor­nimmt, han­delt rechts­wid­rig und ris­kiert teu­re Abmah­nun­gen bzw. Unter­las­sungs­for­de­run­gen.

Wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben: hier­zu eini­ge wich­ti­ge Tipps.

 

 

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