Unterlassungserklärung
Mit der Abmahnung wird der Rechtsverletzer auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen und zur Abgabe einer sog. “Unterlassungserklärung” gefordert. Damit soll er sich verpflichten, das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Ein bloßes Versprechen, künftig die Rechtsverletzung zu unterlassen, bringt dem Geschädigten aber nicht wirklich viel. Denn hält der andere sich später nicht mehr an diese Zusage, dann ist man wieder genau gleich weit: der Geschädigte müsste zunächst Klage erheben, um das beanstandete Verhalten endgültig abstellen zu können.
Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung muss daher durch ein hinreichendes Vertragsstrafeversprechen gesichert sein. Der Abgemahnte soll dadurch zeigen, dass er es wirklich ernst meint und der Geschädigte keine sog. „Wiederholungsgefahr“ befürchten muss.
Er muss sich daher verpflichten, im Falle einer etwaigen weiteren künftigen Zuwiderhandlung eine sog. “Vertragsstrafe” an den Abmahner zu bezahlen. Hält der Abgemahnte sich also nicht an die Unterlassungserklärung, dann kann der andere die Vertragsstrafe verlangen.