Mit der Abmah­nung wird der Rechts­ver­let­zer auf sei­nen Rechts­ver­stoß hin­ge­wie­sen und zur Abga­be einer sog. “Unter­las­sungs­er­klä­rung” gefor­dert. Damit soll er sich ver­pflich­ten, das bean­stan­de­te Ver­hal­ten in Zukunft zu unter­las­sen.

Ein blo­ßes Ver­spre­chen, künf­tig die Rechts­ver­let­zung zu unter­las­sen, bringt dem Geschä­dig­ten aber nicht wirk­lich viel. Denn hält der ande­re sich spä­ter nicht mehr an die­se Zusa­ge, dann ist man wie­der genau gleich weit: der Geschä­dig­te müss­te zunächst Kla­ge erhe­ben, um das bean­stan­de­te Ver­hal­ten end­gül­tig abstel­len zu kön­nen.

Die Unter­las­sungs- und Ver­pflich­tungs­er­klä­rung muss daher durch ein hin­rei­chen­des Ver­trags­stra­fever­spre­chen gesi­chert sein. Der Abge­mahn­te soll dadurch zei­gen, dass er es wirk­lich ernst meint und der Geschä­dig­te kei­ne sog. „Wie­der­ho­lungs­ge­fahr“ befürch­ten muss.

Er muss sich daher ver­pflich­ten, im Fal­le einer etwa­igen wei­te­ren künf­ti­gen Zuwi­der­hand­lung eine sog. “Ver­trags­stra­fe” an den Abmah­ner zu bezah­len. Hält der Abge­mahn­te sich also nicht an die Unter­las­sungs­er­klä­rung, dann kann der ande­re die Ver­trags­stra­fe ver­lan­gen.

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